Allgemeine Geschäftsbedingungen 

 

1. Allen Anzeigen-und Beilagenaufträgen liegen unsere Geschäftsbedingungen zugrunde.

Sie gelten durch Auftragserteilungen anerkannt. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Anzeigenaufträge sind im Zweifel innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzuwickeln.

3. Die in der Anzeigenpreisliste bezeichneten Nachlässe werden nur für die innerhalb eines Jahres in einer Druckschrift erscheinenden Anzeigen eines Werbungtreibenden gewährt. Die Frist beginnt mit dem Erscheinen der ersten Anzeige.

4. Der Werbungtreibende hat rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb Jahresfrist entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist eine Rabattvereinbarung abgeschlossen hat, die aufgrund der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigt.

5. Wird ein Jahresabschluss aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Rabatt dem Verlag zurückzuzahlen. Die Rückzahlung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höhere Gewalt im Risikobereich des Verlags beruht. Im Falle höherer Gewalt und bei Störungen des Arbeitsfriedens erlischt jede Verpflichtung zu Erfüllung von Aufträgen und zur Leistung von Schadensersatz.

6. Für die Aufnahme von Anzeigen und Beilagen in bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen wird keine Gewähr übernommen. Insbesondere wird kein Schadensersatz für nicht, für zu früh, für zu spät oder nicht richtig veröffentliche Anzeigen geleistet. Wenn Anzeigen oder Beilagen in Ausgaben übernommen werden, für die sie nicht bestellt sind, so ergeben sich daraus keinerlei Forderungen, weder für den Besteller noch für den Verlag.

7. Anzeigen, die auf Grund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeige erkennbar sind werden als solche vom Verlag deutlich kenntlich gemacht.

8. Die Annahme und Ablehnung von Anzeigen-und Beilagenaufträgen- auch einzelner Anzeigen im Rahmen eines Anzeigenabschlusses- liegt im freien Ermessen des Verlages. Die gilt auch für Aufträge, die durch Vertreter entgegengenommen worden sind. Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte und Beilagen die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er von dem Auftraggeber einer Anzeige oder Beilage irregeführt oder getäuscht wurde. Der Auftraggeber übernimmt dem Verlag gegenüber alle Kosten, die aus eventueller Gegendarstellung, z.B. bei Parteianzeigen, oder aus einem aus der Anzeige oder Beilage sich ergebenen Rechtsstreit entstehen. Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigen bzw. fernmündlich veranlassten Änderungen und Abbestellungen oder bei Lieferung mangelhafter Unterlagen übernimmt der Verlag keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend.

9. Der Verlag gewährleistet die drucktechnisch übliche Wiedergabequalität der Anzeige. Die rechtzeitige Lieferung der Druckunterlagen für die Anzeige ist Sache des Auftraggebers. Bei Lieferung mangelhafter Druckunterlagen übernimmt der Verlag keine Gewährleistung und Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe. Kosten für erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen und für Anfertigung bestellter Druckunterlagen, Zeichnungen und Fotos hat der Auftraggeber zu tragen. Technische Vorkosten für nicht veröffentliche Anzeigen werden dem Auftraggeber berechnet. Bei komplizierten Anzeigenvorlagen ist der Verlag berechtigt, einen technischen Erschwerniszuschlag zu berechnen. Nicht erkennbare Mängel in der Eignung der Druckvorlagen für die erwünschte Reproduktion stehen außer Verantwortung des Verlages. Die Druckausführung erfolgt nach den bestehenden technischen Möglichkeiten und unter Zusicherung sorgfältiger Überwachung.

10. Unterlagen werden nur auf Verlangen an die Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zu ihrer Aufbewahrung endet drei Monate nach Erscheinen der letzten Anzeige.

11. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Sendet der Auftragger den Probeabzug nicht bis zum jeweiligen Anzeigenschlusstermin zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.

12. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die tatsächliche Abdruckhöhe der Preisberechnung zugrunde gelegt.

13. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist.

14. Von unbekannten Auftraggebern ohne festen Wohnsitz kann Vorauskasse verlangt werden.

15. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 1 v.H. über den banküblichen Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wegen Bankkredits bleibt ausdrücklich vorbehalten. Der Verlag kann die weitere Ausführung des Auftrags bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Konkursen und Zwangsvergleichen entfällt jeder Nachlass.

16. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm vom Auftraggeber gestellte angemessene Nachfrist zum Erscheinen einer einwandfreien Ersatzanzeige verstreichen, so hat der Auftragsgeber ein Rücktrittsrecht. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verlages, seines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen. Weitergehende Haftungen für den Verlag sind ausgeschlossen. Reklamationen müssen innerhalb 8 Tagen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.

17. Ein Auflagenrückgang ist nur dann von Einfluss auf das Vertragsverhältnis, wenn eine Auflagenhöhe zugesichert ist und diese um mehr als 20 v.H. sinkt. Darüber hinaus sind etwaige Preisminderungs- und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, wenn dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben wurde, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.

18. Bei Änderung der Anzeigen- und Beilagenpreise treten die neuen Bedingungen auch bei laufenden Aufträgen und Kalenderjahresabschlüssen sofort in Kraft, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist.

19. Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Wahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorg-falt eines ordentlichen Kaufmanns an. Er übernimmt darüber hinaus keine Haftung. Bei Ziffernanzeigen gilt grundsätzlich die Abholung der darauf eingehenden Angebote als vereinbart; sie werden nur gegen Vorlage der ausgestellten Anzeigenquittung ausgehändigt. Angebote werden 4 Wochen aufbewahrt. Solche, die während der Frist nicht abgeholt worden sind, werden vernichtet. Ist Zustellung auf dem Postweg ausdrücklich vereinbart, so werden auch auf die Ziffernanzeigen eingehende Einschreiben, Eilbriefe und Telegramme nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Der Verlag behält sich im Interesse und zum Schutz des Auftraggebers das Recht vor, die eingehenden Angebote zur Ausschaltung von Missbrauch des Zifferndienstes zu Prüfzwecken zu öffnen. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein.

20. Werbungsmittler und Werbeagenturen (Anzeigenexpeditionen) sind verpflichtet, sich in ihren angebotenen Verträgen und Abrechnungen mit ihren Auftraggebern (Werbungstreibenden) an die Listenpreise des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlervergütung darf von ihnen an ihre Auftraggeber weder ganz noch teilweise an ihre Auftraggeber weitergegeben werden.

21. Für Sonderbeilagen bzw. Sonderseiten können vom Verlag besondere Preise festgesetzt werden.

– Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des Verlages. Auch für Mahnverfahren sowie für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart. Sofern neue gesetzliche Bestimmungen dies bedingen, werden wir unsere Geschäftsbedingungen diesen anpassen.