Übergangspflege im Krankenhaus
Die Operation ist gut verlaufen, die Wunde macht auch keine Probleme, und eigentlich könnte der Patient nun aus dem Krankenhaus entlassen werden. Doch an ein selbständiges Leben zuhause ist aufgrund der Gehbehinderung noch lange nicht zu denken. So oder so ähnlich geht es vielen, die stationär im Krankenhaus behandelt worden sind und nun vor der Entlassung stehen. „In den letzten Jahren haben uns Ratsuchende immer wieder von erheblichen Problemen berichtet, einen Pflegedienst für sich oder ihre Angehörigen zu finden, wenn sie aus dem Krankenhaus entlassen werden“, sagt Thorben Krumwiede, Geschäftsführer der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland. Doch nun gibt es in diesem Bereich eine gesetzliche Neuerung: Seit dem 20. Juli 2021 haben gesetzlich Versicherte einen Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus, wenn sie dort behandelt wurden und im Anschluss an die Entlassung erforderliche Leistungen wie häusliche Pflege nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden können.
Der Anspruch auf eine Übergangspflege im Krankenhaus wurde mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) gesetzlich verankert. Liegen die Voraussetzungen vor, übernimmt das Krankenhaus danach für bis zu zehn Tage die komplette Versorgung des gesetzlich Versicherten. Dazu gehören unter anderem Unterkunft und Verpflegung, die Gabe von Arzneimitteln, die Grund- und Behandlungspflege sowie die im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungen.
„Die gesetzliche Regelung im GVWG allein machte bisher nicht deutlich, wann ein ‚erheblicher Aufwand‘ vorliegt und demnach die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind“, sagt Heike Morris, juristische Leiterin der UPD. „Die Dokumentationsvereinbarung schafft Klarheit sowohl für gesetzlich Versicherte als auch für Krankenhäuser und gesetzliche Krankenkassen. Aus Patientensicht freut uns das sehr.“
„Wichtig ist, dass das Krankenhaus die Patienten über ihren Anspruch auf Übergangspflege informiert, wenn die Anschlussversorgung noch nicht ausreichend sichergestellt ist“, sagt Thorben Krumwiede mit Verweis auf die Beratungserfahrung der UPD. Demnach berichten Ratsuchende immer wieder, dass Krankenhäuser sie entlassen wollen, obwohl ihre Weiterversorgung nicht gewährleistet ist. „Wir raten gesetzlich Versicherten, auf ihren gesetzlichen Anspruch, auf das Entlassmanagement und gegebenenfalls auf die Übergangspflege hinzuweisen, wenn die Krankenhäuser sie vorschnell entlassen wollen“, betont der UPD-Geschäftsführer und ergänzt:
„Natürlich beraten und informieren wir Betroffene in unserer Beratung gern über ihre Rechte und Möglichkeiten bei der Entlassung aus dem Krankenhaus.“
Tel.: 0800 011 77 22 (kostenlos)
Mail: info@patientenberatung.de
www.patientenberatung.de